Warum Geschwindigkeitsschilder?
Bei uns erfahren Sie warum und welche Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsschildern kenntlich gemacht werden müssen und welche unterschiede es dabei noch zu beachten gibt.
Grundsätzliches zu Geschwindigkeitsschildern
Mit unseren Geschwindigkeitsschildern können Sie an Ihrem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindkeit angegeben. Somit wissen die anderen Verkehrsteilnehmer in den Folgefahrzeugen, dass Ihr Fahrzeug mit einer gewissen Höchstgeschwindkeit fährt. Vorrangiger Zweck dieser Schilder ist es, Überholvorgänge besser einschätzen zu können. Verantwortlich für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Geschwindigkeitsschildern sind laut § 58 II, III und V StVZO der Fahrzeughalter- und führer. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69a III Nr. 26 StVZO dar.
Welche Fahrzeuge müssen mit solchen Schildern gekennzeichnet sein?
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
- Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h
- Anhänger mit einer Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s
Entscheidend ist nicht die Art des Kraftfahrzeuges, sondern die bauartbedingte Höchstgeschwindkeit. Aus diesem Grund müssen selbst Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und elektronische Mobilitätshilfen mit den für sie zutreffenden Geschwindigkeitsschildern ausgestattet werden.
Bei den land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Gleiskettenfahrzeuge, die nicht schneller als 32 km/h fahren, entfällt die Pflicht der Kenntlichmachung, jedoch wird sie trotzdem empfohlen.
Wie müssen die Geschwindkeitsschilder gestaltet und angebracht sein?
In der §58 StVZO ist die Gestaltung und Anbringung von Geschwindigkeitsschildern geregelt. In Deutschland sind kreisrunde und mit einem Durchmesser von 200 mm Geschwindigkeitsschilder zugelassen. Der Untergrund der Schilder muss weiß und einem schwarzen Rand ausgestaltet sein. Die Ziffern, die die Höchstgeschwindigkeit anzeigen, sind in schwarzer, fetter Engschrift in einer Schriftgröße von 120 mm verfasst.
Die Geschwindigkeitsschilder müssen nach § 58 V StVZO an den beiden Längsseiten und/oder am Heck des Fahrzeugs angebracht werden. Wird das Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite zeitweise abgdedeckt oder abgenommen, muss ein Geschwindigkeitsschild auf der rechten Längsseite angebracht werden.